Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

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Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen
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Welche Anforderungen müssen Steckersolar-Geräte grundsätzlich erfüllen?

Rechtlich handelt es sich um eine EEG-Anlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) und es gelten die entsprechenden Regeln und Vorgaben. Seit der Änderung des Gesetzes im Rahmen des Solarpakets I der Bundesregierung sind Steckersolar-Geräte nun erstmals gesetzlich als eigene Kategorie definiert. Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt (AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt für die angeschlossenen Module.

Technisch gesehen sind die relevanten elektrotechnischen Normen anzuwenden, vor allem die Anforderungen der Installationsnorm DIN VDE 0100-551-1. Die Anwendungsregel VDE AR-N 4105 erlaubt zudem bisher, dass bis zu einer Leistung von 600 Watt (Wechselrichterleistung) ein vereinfachtes Anmeldeverfahren durch Anschlussnutzer:innen (also ohne Elektrofachkraft) erlaubt ist.

Allerdings: Seitdem die Anmeldung beim Netzbetreiber durch den Gesetzgeber für Steckersolar-Geräte entfallen ist (Mai 2024), bezieht sich diese Regelung auf eine nicht mehr vorhandene Anmeldung. Damit gibt es bis zur Aktualisierung der Normen keine exakte normative Regelung. Außerdem steht die Veröffentlichung einer Produktnorm für Steckersolar-Geräte aus, die sich an Hersteller richtet und Ende 2024 erwartet wird.

Welche Regelungen sind heute schon anwendbar und welche nicht?

Die folgende Auflistung beschreibt die wichtigsten bereits erlaubten und die (noch) nicht nutzbaren Rahmenbedingungen für Verbraucher:innen und erläutert kurz den Zusammenhang. Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie im verlinkten Artikel.

✅ Heute weitgehend geduldet: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung

Die gesetzliche Definition, die 800 Watt Ausgangsleistung am Wechselrichter noch als Steckersolar-Gerät zulässt, ist aus technischer Sicht nicht ausschlaggebend dafür, was in der Praxis gemacht werden darf. 

Die aktuell gültige elektrotechnische Normung (Anwendungsregel VDE AR-N 4105) sieht nur für Geräte bis 600 Watt eine Vereinfachung der Anmeldung beim Netzbetreiber (ohne Elektrofachkraft) vor. Da diese Anmeldung nicht mehr notwendig ist, gibt es keine klare normative Vorgabe der Leistungsgrenze mehr. Die Bundesnetzagentur und auch die meisten Netzbetreiber orientieren sich derzeit an der Leistungsgrenze aus dem Gesetz: 800 Watt am Wechselrichterausgang.

✅ Heute erlaubt: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung und Leistungsdrosselung auf 600 Watt

Derzeit werden Steckersolar-Geräte angeboten, die einen 800 Watt Wechselrichter enthalten, jedoch durch den Hersteller auf den Grenzwert von 600 Watt gedrosselt sind. Damit gelten sie auf jeden Fall als Steckersolar-Geräte mit allen damit verbunden Vereinfachungen und Regelungen.

✅ Heute erlaubt: Solarmodule bis 2.000 Watt Gesamtleistung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert Steckersolar-Geräte bis zu einer maximalen Modulleistung von 2.000 Watt. Bis zu dieser Leistung kann das Gerät vereinfacht bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Entscheidend hierbei ist, dass die Wechselrichterleistung bei maximal 600 bzw. 800 Watt liegt, also nicht mehr Leistung in die Steckdose eingespeist werden kann.

✅ Heute erlaubt: Einspeisevergütung für Steckersolar-Geräte

Je nach konkreter Anwendung wird von einem Steckersolar-Gerät zwar der meiste oder fast der gesamte erzeugte Solarstrom gleich im Haushalt verbraucht, doch ein Teil wird auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Bis Ende 2022 war aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen, dass für die eingespeisten Kilowattstunden auch eine Einspeisevergütung nach EEG erhältlich ist.

Mit den erfolgten Änderungen von EEG und den steuerlichen Rahmenbedingungen ist es heute grundsätzlich theoretisch möglich, dass eine Einspeisevergütung auch für Steckersolar-Geräte ausbezahlt wird. In der Praxis erhält fast kein Steckersolar-Gerät eine Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom – aus zwei Gründen:

  • Bei alleiniger Anmeldung im Marktstammdatenregister werden die Geräte der Vergütungskategorie „unentgeltliche Abnahme“ zugeordnet – bei der nach Festlegung im Gesetz keine Vergütung gezahlt wird.
  • Bei den meisten älteren Geräten, die noch beim Netzbetreiber direkt angemeldet wurden, wurde in der Regel gleichzeitig im Rahmen der Anmeldung vom Betreiber auf die Vergütung verzichtet.
✅ Heute vorübergehend erlaubt: Rückwärtslaufender, alter Stromzähler

Wird ein Steckersolar-Gerät in einem Haushalt montiert, dessen Stromzähler noch kein Zweirichtungszähler ist, könnte (bei hoher Stromerzeugung und wenig Verbrauch) dieser Haushaltszähler rückwärts laufen. Seit Inkrafttreten des Solarpakets I (Mai 2024) wird ein Rückwärtslaufen des Zählers übergangsweise geduldet. Das betrifft jedoch nur die Zeit zwischen Anschaffung des Steckersolar-Gerätes und dem Zählertausch, der durch den Netzbetreiber erfolgt. Damit können Geräte immer direkt nach dem Kauf in Betrieb genommen werden.

✅ Heute möglich: vereinfachte Anmeldung bei der Bundesnetzagentur

Ein Steckersolar-Gerät muss bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Seit 1. April 2024 ist das vereinfacht möglich, unter www.marktstammdatenregister.de wurde im Anmeldeprozess ein neuer Menüpunkt „Steckerfertige Solaranlage“ eingefügt. Der neue Anmeldeprozess beschränkt sich neben den Angaben zum Betreiber auf nur fünf technische Angaben: Leistung der Module, Leistung des Wechselrichters, Standort, Inbetriebnahmedatum und Stromzählernummer.

✅ Heute möglich: Keine Anmeldung beim Netzbetreiber

Ein Steckersolar-Gerät muss jetzt nicht mehr beim lokalen Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Das wurde mit dem Solarpaket I, das im Mai 2024 in Kraft getreten ist, festgelegt.

Übrigens: Der lokale Netzbetreiber erfährt auch ohne direkte Anmeldung von Ihrem Steckersolar-Gerät. Er erhält von der Bundesnetzagentur eine Kontrollmeldung über die Anmeldung beim Marktstammdatenregister.

✅ Heute teilweise möglich: Verwendung des Schuko-Steckers

Die VDE-Normen empfehlen einen speziellen „Einspeise-Stecker“, verbieten aber den haushaltsüblichen Schuko-Stecker nicht konkret. Dieser wird bei rund 80 Prozent der Steckersolar-Geräte in der Praxis genutzt. Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss dann das Steckersolar-Gerät entsprechend dem DGS-Sicherheitsstandard oder der zukünftigen Produktnorm (VDE 0126-95) über spezielle Wechselrichter verfügen, die über Sicherheitsschaltungen, eine entsprechende Isolationskoordination und eine ausreichend schnelle Abschaltung verfügen, falls der Stecker unbeabsichtigt gezogen wird.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie für das Steckersolar-Gerät einen Förderzuschuss der Kommune, des Landkreises oder des Bundeslandes in Anspruch nehmen: Hier kann in den Förderbedingungen eine Pflicht zur Verwendung des „Wieland“-Steckers enthalten sein.

Für die Zukunft wird erwartet, dass der Schutzkontakt-Stecker freigegeben wird. Dies muss über Normänderungen (VDE AR-N 4105 und VDE 0126-95) erfolgen. Damit ist jedoch frühestens Ende 2024 zu rechnen.

❌ Heute noch nicht möglich: Steckersolar gemäß Produktnorm

Derzeit gibt es noch keine Produktnorm für Steckersolar-Geräte. Der DGS-Sicherheitsstandard hat hier schon einige sicherheitsrelevante Details definiert, die teilweise in die neue Produktnorm übernommen werden sollen. Die Produktnorm für Steckersolar-Geräte soll die Nummer VDE 0126-95 tragen. Ihre Fertigstellung und Veröffentlichung wird für Ende 2024 erwartet.

Anschließend können Hersteller und Prüflabore Steckersolar-Geräte entsprechend produzieren und prüfen, ab Ende 2024 könnten Produkte „gemäß VDE 0126-95“ auf dem Markt verfügbar sein. Diese Geräte werden dann vor allem im Hinblick auf ihre Sicherheit entsprechend den Normvorgaben hergestellt und geprüft sein.

✅ Heute möglich: Einsatz von Standard-Modulen auch in über 4 Metern Höhe

In einer Meldung vom Oktober 2023 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mitgeteilt, dass Solarmodule von Steckersolar-Geräten keine Bauprodukte sind. Damit sind besondere technische Vorgaben für Steckersolar-Geräte entfallen, wenn diese in einer Höhe von mehr als 4 Metern angebracht werden.

Trotz der Freigabe empfehlen wir, den Einsatz von Standardmodulen zu prüfen. Für eine Anwendung an einem hohen Balkon eignen sich auch Solarmodule aus Kunststoff, die teils kleiner und deutlich leichter sind als Standard-Module, die auch Glas enthalten.

❌ Nein: Noch keine Privilegierung/vereinfachte Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG

Wer als Mieter:in oder Miteigentümer:in in einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) ein Steckersolar-Gerät anbringen möchte, muss heute eine Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG einholen.

In einem Gesetzentwurf des Justizministeriums vom Mai 2023 ist vorgesehen, dass Steckersolar-Geräte „privilegiert“ werden. Das bedeutet, dass zukünftig weiterhin von Vermieter:in bzw. WEG die Zustimmung eingeholt werden muss. Jedoch: Durch die geplante Privilegierung müssen besondere Gründe im Einzelfall vorgebracht werden, um eine Zustimmung zu verweigern. Gleiches gilt derzeit schon im Bereich von Wallboxen und beim behindertengerechten Umbauen. Der Gesetzentwurf wurde im Januar 2024 in erster Lesung im Bundestag behandelt und in die Ausschüsse verwiesen. Wann der Gesetzentwurf dann verabschiedet werden kann, ist derzeit unklar.

✅ Heute möglich: Steckersolar-Geräte in Hausratversicherung

Laut dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) können Steckersolar-Geräte wie andere Hausgeräte in Versicherungsverträge der Hausratversicherungen aufgenommen werden. Beim eigenen Versicherer kann nachgefragt werden, ob das möglich ist. Dazu muss das Steckersolar-Gerät beim Versicherer gemeldet werden. Dabei sollten Sie eine Meldebestätigung anfordern und diese gut aufbewahren. Auch in die Haftpflichtversicherung sollte das Steckersolar-Gerät analog einbezogen werden.

✅ Heute möglich: Keine Anlagenzusammenfassung für Steckersolar-Geräte mit anderen PV-Anlagen

Im Rahmen der neuen Definition eines Steckersolar-Gerätes im EEG werden zukünftig ein Steckersolar-Gerät und eine größere PV-Anlage getrennt voneinander betrachtet (z.B. bei Abrechnung oder Leistungsgrenzen des EEG). Das Gesetz nimmt Steckersolar-Geräte von der sogenannten Anlagenzusammenfassung aus. Damit besteht auch nicht die Gefahr, dass in Mehrfamilienhäusern mehrere Steckersolar-Geräte, die zeitnah zueinander installiert werden, zu einer großen Anlage zusammengefasst werden müssen.

Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch hier.

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