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Welche Rechte Sie haben

Gesetz behandelt Kunden stiefmütterlich

Täglich weisen Wurfsendungen, Hochglanzprospekte und Zeitungsanzeigen auf Preisknüller hin. Mancher Interessent nimmt für ein Schnäppchen auch einen längeren Weg in Kauf. Doch nur allzu oft heißt es in Geschäften: "Das Sonderangebot ist leider ausverkauft". Hier erfahren Sie, wie lange Händler Waren aus der Werbung vorrätig haben müssen, welche Rechte Sie haben, wenn das Produkt sofort ausverkauft ist, und wie Sie sich gegen Lockvogelangebote wehren können.

Wie lange muss die Sonderangebotsware im Geschäft zu finden sein?
Welche Rechte haben Kunden bei Lockvogelangeboten?
Wie können sich Kunden gegen Lockvogelangebote wehren?

Wie lange muss die Sonderangebotsware im Geschäft zu finden sein?
Wird in einer Tageszeitung geworben, muss die angebotene Ware bereits am Erscheinungstag der Zeitung da sein. Auch bei einem Werbeprospekt im Briefkasten darf der Kunde die Artikel am gleichen Tag im Laden erwarten. Wird der Prospekt dagegen erst am späten Nachmittag eingeworfen, reicht es aus, wenn das Angebot am nächsten Werktag erhältlich ist. Der Händler kann aber seine Offerte durch ein deutlich erkennbares "gültig ab" zeitlich einschränken.

Angemessener Zeitraum: Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss der Kunde davon ausgehen können, dass diese Ware oder ein gleichartiger Artikel "angemessen" lange vorrätig sind. So ergibt es sich - nach Änderungen durch die EU - aus dem Gesetz: Der Händler muss darüber aufklären, dass er Grund zur Annahme hat, Waren, die er zu einem bestimmten Preis bewirbt, oder gleichartige Waren nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen zu können (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Als angemessen gilt im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage. Reicht der Vorrat für weniger als zwei Tage, muss der Händler die Angemessenheit nachweisen, etwa weil er mit einer so hohen Nachfrage nicht zu rechnen brauchte. Dazu muss er nachvollziehbare Gründe darlegen, die eine geringere Bevorratung rechfertigen. Je nach Aussage und Aufmachung der Werbung kann auch eine längere Bevorratung erforderlich sein. So haben Gerichte bereits von Geschäften verlangt, dass ihr Vorrat länger reichen muss - nämlich drei Tage oder sogar eine Woche.

War der Vorrat nicht "angemessen", hat das Geschäft ein Lockvogelangebot gemacht und kann wegen "Irreführung" belangt werden. Denn der Kunde läuft Gefahr, dass er - erst einmal im Geschäft - andere Ware kauft als ursprünglich gewollt. Zum Beispiel anstatt des Komforttelefons mit Anrufbeantworter zu 49 Euro das teurere Modell für 99 Euro.

Verderbliche Lebensmittel: Bei kleineren Geschäften darf man aber nicht erwarten, dass die Regale täglich aufgefüllt werden. Auch bei verderblichen Lebensmitteln wie Frischobst oder Fleisch ist es Händlern erlaubt, die Zwei-Tage-Frist zu unterschreiten. Doch geht das nicht grenzenlos: Die Ware muss - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - wenigstens am ersten Tag der Werbung bis Ladenschluss erhältlich sein.

Restposten: Auch Angaben wie "Einzelstücke", "Ausstellungsstücke", oder "Restposten" deuten von vornherein auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Der Kunde muss also damit rechnen, den Wunschartikel nicht mehr im Laden vorzufinden. Mit dem Hinweis "Solange der Vorrat reicht" kann sich der Händler dagegen nur ausnahmsweise herausreden.

Kriterien für Irreführung: Ob Werbung als "irreführend" kritisiert wird, hängt entscheidend von den so genannten "Verkehrserwartungen" ab. Damit gemeint sind die Erwartungen der Mehrzahl der Kunden, die durch die Werbung angesprochen werden. Berücksichtigt bei der Beurteilung werden außerdem die Gestaltung (Blickfang) und Wortwahl ("Sensation") der Anzeigen und Beilagen, die Art der Produkte (Lebensmittel, Fernseher) und deren Preis sowie die Bekanntheit und Bedeutung der Firma. Auch kann es einen Unterschied machen, ob eine Firma mit einer kleinen Anzeige oder mit einer mehrseitigen Beilage auf ihre Artikel aufmerksam gemacht hat. Zudem zählt, auf welche Weise das Unternehmen versucht hat zu gewährleisten, dass beim Erscheinen seiner Werbung die aufgeführten Produkte im Geschäft oder allen Filialen stehen.

Höhere Gewalt: Mitunter kommt es vor, dass trotz sorgfältiger Planung des Unternehmers das Angebot nicht ausreicht: etwa wegen eines unkalkulierbar großen Andrangs, wegen unvorhersehbarer Lieferschwierigkeiten beim Fabrikanten oder sonstiger Fälle höherer Gewalt. Dann trifft den Händler kein Verschulden und man kann ihm nicht den Vorwurf machen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Allerdings müssen insbesondere Lebensmittelmärkte ihre Erfahrungen aus der Vergangenheit berücksichtigen. Sie können sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen, die Kunden hätten sich inzwischen darauf eingestellt, dass besonders günstige Angebote schon am ersten Geltungstag oder gar kurz nach Geschäftsöffnung vergriffen seien.

Mehrere Artikel in einem Prospekt: Dass von einer Vielzahl in einem Prospekt annoncierter Artikel mal einige wenige fehlen, lässt sich auch bei sorgfältiger Planung nicht immer vermeiden. In solchen Fällen kann man die Werbung zumeist nicht beanstanden. Es ist aber ein irreführendes Lockvogelangebot, wenn die Firma vorbehaltlos für Ware wirbt, die im Laden gar nicht oder nur als Musterstück vorhanden ist und erst noch bestellt werden muss. Auch eine Reservierung für das Personal ist nicht zulässig, da ansonsten der Warenvorrat willkürlich begrenzt werden könnte.

Sofortige Mitnahme: Kunden müssen die annoncierten Sonderangebote sofort mitnehmen können, sofern das bei diesen Produkten üblich ist. Denn ohne die Werbung mit Verlockungen wie "Schnäppchen-Preis" oder "Superangebot" hätte der Kunde das Geschäft vielleicht gar nicht aufgesucht, sondern direkt bei einem anderen Händler gekauft, der die Ware vorrätig hat. Allerdings braucht der Händler von Waren, die gemeinhin angeliefert werden (beispielsweise Möbel), nur Musterstücke im Laden zu haben - vorausgesetzt: der Kunde kann den Artikel zum Sonderangebotspreis bestellen.

Welche Rechte haben Kunden bei Lockvogelangeboten?
Leider haben Kunden keinen Anspruch, die Sonderangebotsware auch tatsächlich kaufen zu können. Sie müssen sich also zunächst damit abfinden, das Geschäft ohne die Ware zu verlassen. Prangt etwa am Speiseöl nach kürzester Zeit wieder das alte Preisetikett, hat man kein Recht auf den Sonderpreis aus der Werbung. Auch bei ausverkaufter Ware können Verbraucher nicht erfolgreich auf einer Nachlieferung bestehen, denn der Händler bindet sich durch ein Sonderangebot nicht. Tipp: Fordern Sie trotzdem den Geschäftsführer auf, die Ware zum Angebotspreis abzugeben oder das Produkt nochmal zu bestellen und weisen Sie ihn auf die irreführende Werbung hin.

Wie können sich Kunden gegen Lockvogelangebote wehren?
Wer Lockvogelangebote verbreitet, handelt irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Verärgerten Kunden selbst bietet das Gesetz keine Möglichkeit, gegen die Unlauterkeit vorzugehen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können nur von gewerblichen Verbänden, von den Konkurrenten des Händlers oder von der Verbraucherzentrale verfolgt werden. Allerdings können Unternehmen und Organisationen stets nur gegen die spezielle Werbung vorgehen und eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil erwirken. Wenn beispielswseise einem Unternehmen untersagt wurde, Lockvogelwerbung zu einem Computer zu betreiben, dann bezieht sich das keineswegs automatisch auch auf andere Produkte der Firma.

Mit unserer Kampagne Stopp den Lockvogel bieten wir jetzt den irreführend angelockten Kunden die Möglichkeit, Unmut los zu werden und "Dampf abzulassen". Wir veröffentlichen die Erfahrungen in den Geschäften und stellen Anbieter, die Lockvogelwerbung betreiben, an den Pranger. Damit wollen wir demonstrieren, dass es sich bei "irreführender Werbung" häufig nicht um Ausnahmen, sondern um eine gezielte Unternehmensstrategie handelt.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link321952A.html